Betriebsschließung

Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die zwei folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:

  • definitive Einstellung der Haupttätigkeit des Unternehmens odser einer Abteilung desselben (freiwillige Beendigung oder Beendigung infolge von Konkurs);
  • Verringerung der Anzahl beschäftigter Areitnehmer auf ein Viertel der Arbeitnehmerzahl, die in dem Unternehmen während der vier Quartale vor dem Quartal der definitiven Beendigung der Haupttätigkeit im Durchschnitt beschäftigt waren.

Eine Betriebssitzverlegung, eine Fusion, ein Verkauf oder eine Umstrukturierung des Unternehmens können ebenfalls mit einer Betriebsschließung gleichgesetzt werden.

Spezielle Verpflichtungen des Arbeitgebers im Falle einer Unternehmensschließung

Im Falle der Schließung des Unternehmens muss der Arbeitgeber:

  • vorherige Erteilung bestimmter Auskünfte an die betroffenen Arbeitnehmer und ihre Vertreter, sowie an die betreffenden Behörden und Einrichtungen,
  • und eine besondere Kündigungsentschädigung ("Schließungsentschädigung"), die an die von dieser Schließung betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen ist.

Beachten Sie, dass eine Schließung des Unternehmens in der Regel eine kollektive Entlassung zur Folge hat. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch bestimmte Verpflichtungen im Falle einer kollektiven Entlassung zu erfüllen. Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Beteiligung des Betriebsschließungsfonds (BSF)

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers können Arbeitnehmer, die von einer Schließung des Unternehmens betroffen sind, unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen eine Gewährleistung des Fonds zur Entschädigung für die im Falle der Schließung des Unternehmens entlassenen Arbeitnehmer erhalten, die auch "Betriebsschließungsfonds" genannt wird.

Die Gewährleistung des Betriebsschließungsfonds im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann unter anderem eine Schließungsentschädigung, vertragliche Entschädigungen (Lohnrückstände, Kündigungsentschädigungen, Jahresendprämien.....) oder Frühpensionsentschädigungen umfassen.

Zuständige Behörde

FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Generaldirektion Individuelle Arbeitsbeziehungen
Telefon : 02 233 41 11
E-Mail : rit@emploi.belgique.be
Fähigkeiten : Arbeitsverträge, Organisation der Arbeit und Arbeitszeit, Information und Konsultation der Arbeitnehmer, Übergang von Unternehmen