Sanktionen

Die Informationen auf dieser Seite umfassen die Zuständigkeiten, die durch die sechste Staatsreform vom 01.07.2014 den Gemeinschaften, Regionen oder Gemeinschaftskommissionen übertragen wurden. Die bestehenden Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, bis eine Gemeinschaft oder eine Region Änderungen oder neue Vorschriften beschließt.
Allgemeine Informationen über die sechste Staatsreform

Die Übertragung von Zuständigkeiten gilt nur im Rahmen der besonderen Regelung des Outplacements von Arbeitnehmern von mindestens 45 Jahren (Teil 2 des Kapitels 5 des Gesetzes) und nicht im Rahmen der allgemeinen Regelung des Outplacements (Teil 1 des Kapitels 5 des Gesetzes).

Der Arbeitgeber muss Outplacementbetreuung anbieten, wenn er einen Arbeitnehmer entlässt.

Auf der Grundlage des Gesetzes vom 05.09.2001 zur Verbesserung der Beschäftigungsquote der Arbeitnehmer ist ein Arbeitgeber, für den festgestellt wurde, dass er seinen Verpflichtungen zur Outplacementbetreuung nicht nachkommt, verpflichtet, an das Landesamt für Arbeitsbeschaffungen (LfA) einen Beitrag zur zahlen, der für die Betreung von Arbeitnehmern verwendet wird, sofern diese keine Outplacementbetreuung erhalten haben.

Der Arbeitnehmer kann seinerseits im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit bestraft werden, wenn er sich weigert, an einer vom Arbeitgeber organisierten Outplacementbetreuung mitzuarbeiten oder an ihr teilzunehmen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn er keine Outplacementbetreuung beantragt, auf die er Anspruch hat.

Versäumt es der Arbeitgeber, ein Outplacement anzubieten, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, die Outplacementbetreuung zu beantragen, wenn er die oben genannten Bedingungen erfüllt.

Zuständige Behörde

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)

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