Genehmigung des Outplacement-Angebots
Verfahren zur Genehmigung eines Outplacement-Angebots
Jeder Arbeitnehmer, der sich bei der Beschäftigungszelle anmeldet, erhält ein Outplacement-Angebot. Dieses Angebot wird vom föderalen Minister für Beschäftigung genehmigt, der dazu zuerst den regionalen Minister für Beschäftigung um Abgabe einer Stellungnahme ersucht.
Stellungnahme des regionalen Ministers für Beschäftigung
Nach der Gründung der Beschäftigungszelle muss das Unternehmen das Outplacement-Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen dem Minister für Beschäftigung zusenden, der für das Gebiet zuständig ist, in dem sich der Sitz des Unternehmens (die technische Betriebseinheit oder TBE) befindet. Der regionale Minister für Beschäftigung hat 14 Kalendertage Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Gelingt dies nicht innerhalb dieser Frist, wird die Stellungnahme als positiv betrachtet.
Stellungnahme des föderalen Ministers für Beschäftigung
Das in Umstrukturierung befindliche Unternehmen sendet das Outplacement-Angebot und die Stellungnahme des regionalen Ministers an den föderalen Minister für Beschäftigung. Mangels einer Stellungnahme des regionalen Ministers für Beschäftigung legen Sie der Sendung eine Kopie Ihres Einschreibens an den Minister bei.
Auch der föderale Minister für Beschäftigung hat 14 Kalendertage Zeit, um das Outplacement-Angebot zu genehmigen bzw. abzulehnen. Abschließend wird die Entscheidung dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber übermittelt.
Dieses Verfahren galt früher nur für Unternehmen, die eine Frühpensionsregelung mit herabgesetztem Pensionsantrittsalter/ein System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsausgleich (SAB) anwendeten. Jetzt gilt es auch für Arbeitgeber, die das Verfahren anwenden, um vom föderalen Minister für Beschäftigung als ein in Umstrukturierung oder Schwierigkeiten befindliches Unternehmen anerkannt zu werden. (Siehe Artikel 17, §4, 5° des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Generationenpakts.)
Der Anerkennungsantrag versetzt den Arbeitgeber in die Lage, das (SAB-)Frühpensionsantrittsalter im Vergleich zum normalen Antrittsalter im Unternehmen oder in der Branche herabzusetzen.
Die sechste Staatsreform
Artikel 22, 12° des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform hat Artikel 6, §1, IX des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen um einen Punkt 12° über die übertragenen Outplacement-Zuständigkeiten ergänzt. Dieser Artikel überträgt den Regionen die Zuständigkeit, bei einer Umstrukturierung das Outplacement-Angebot zu genehmigen, das den entlassenen Arbeitnehmern angeboten wird, die sich bei der Beschäftigungszelle angemeldet haben. Die Begutachtungszuständigkeit, die im Königlichen Erlass vom 9. März 2006 über die Aktivierungspolitik bei Umstrukturierungen und dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Regelung des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsausgleich (SAB) geregelt wird, wird durch eine Entscheidungszuständigkeit ersetzt.
Die Regionen haben diese Zuständigkeit noch nicht übernommen.
Durchführung der regionalen Überprüfung in Flandern
In Flandern erhielt die Genehmigung des Outplacement-Angebots den Namen ‚regionale Überprüfung‘. Es wurde keine flämische Regelung, sondern eine feste Ausführungspraxis entwickelt, die in der Praxis gut bekannt ist.
Das Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft der flämischen Regierung ist für die Durchführung zuständig. Dieses Ministerium überprüft, ob das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Outplacement-Stunden anbietet (Quantität). Zur Beurteilung des Outplacement-Angebots (Qualität) für ein in Umstrukturierung befindliches Unternehmen verwendet das Ministerium einen standardisierten Überprüfungsrahmen. Wenn das Angebot nicht zufriedenstellend ist, wird das Unternehmen aufgefordert, das Outplacement-Angebot entsprechend den flämischen Kriterien anzupassen. So werden keine negativen Stellungnahmen abgegeben und wirkt das Vorgehen des regionalen Ministers proaktiv im Hinblick auf die qualitative Optimierung des Outplacement-Angebots.
Im Laufe des regionalen Überprüfungsverfahrens füllen die Unternehmen auch eine Unternehmenskarte aus. Auf Basis dieser Daten wird die regionale Überprüfung überwacht und wird ein jährlicher Evaluierungsbericht erstellt.
Zuständige Behörden
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
Generaldirektion Kollektive Arbeitsbeziehungen
Telefon : 02 233 41 11
Fax : 02 233 40 77
E-Mail : rct@emploi.belgique.be
Actiris
Direction Partenariat et Programme d’Emploi
Téléphone: 02.800.42.84
E-Mail: alc-bco@actiris.be
Fähigkeiten: Licenciements collectifs et outplacement
Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft
Abteilung Beschäftigungspolitik
Telefon : 02 553 09 59 of 0486/99 99 58
E-Mail : regionaletoetsing@vlaanderen.be